Richtlinie des G-BA
Richtlinie des Gem. Bundesausschusses über die Früherkennung von Krebserkrankungen
zuletzt geändert am 16. Oktober 2025, veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 15.01.2026 B2
in Kraft getreten am 16. Januar 2026
III. Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs § 37 Ziele und Grundlagen der Früherkennung auf Lungenkrebs
(1) Ziel der Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs ist die frühzeitige Entdeckung von Lungenkarzinomen bei Personen mit erhöhtem Lungenkrebsrisiko aufgrund von derzeitigem oder ehemaligem starken Zigarettenkonsum und damit eine deutliche Senkung der Lungenkrebssterblichkeit. Dabei ist eine Minimierung der Belastungen, die mit einer Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs verbunden sein können, zu gewährleisten.
(2) Rechtliche Grundlage der Früherkennungsuntersuchung auf Lungenkrebs bildet die Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung der Niedrigdosis-Computertomographie zur Früherkennung von Lungenkrebs bei rauchenden Personen (Lungenkrebs-FrüherkennungsVerordnung – LuKrFrühErkV) in der jeweils geltenden Fassung. Insbesondere deren Vorgaben sowie die Vorgaben des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung sind bei der Umsetzung dieser Regelungen dieses Abschnitts zu beachten.
Hier können Sie das gesamte Dokument downloaden >